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Active Spektakulum

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Tel. 030-75765140
Fax. 030-75765141
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§ 1 Entfällt die Darbietung, der Handel, das Handwerk und sonstiges Marktfahrergeschehen durch Absage des Veranstalters oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachten Grund (auch wenn durch Dritte verursacht), zahlt der Veranstalter die im § 2 vereinbarte Vergütung mit Umsatzsteuer. Ersparte Aufwendungen von Active Eventmanagement werden abgezogen.

§ 2 Entfällt die gesamte Veranstaltung durch Verschulden von Active Eventmanagement, ist diese zum Schadenersatz, maximal jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Ersparte Aufwendungen des Veranstalters werden abgezogen.

§ 3 Alle anfallenden Abgaben, z.B. Steuern, Genehmigungen etc., insbesondere die der GEMA, sind vom Veranstalter zu entrichten.

§ 4 Der Veranstalter hat für die ordnungsgemäße Durchführung jeglicher im Vertrag vereinbarten Darbietungen zu sorgen. Das sind, sofern das gebuchte Programm dies erforderlich macht, insbesondere: beheizte und saubere Garderoben mit Spiegel und Sanitärräume in unmittelbarer Auftrittsnähe, ein CD-Abspielgerät, entsprechende Bühnenbeleuchtung, Ordner zur Sicherstellung der Künstler gegen Tätlichkeiten von Dritten, entsprechende Ausweichräume bei Freilichtveranstaltungen im Falle von Schlechtwetter, mind. 18° C Temperatur im Auftrittsraum und in den Garderoben. Getränke und Speisen (Imbiss) sind für die Künstler und deren Begleitpersonen im üblichen Rahmen vom Veranstalter auf seine Kosten zu stellen (Minimum alkoholfreie Getränke und ein kleiner Imbiss pro Person).

§ 5 Der Veranstalter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, das weder Er noch Dritte die Darbietungen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Active Eventmanagement audiovisuell (Video, Film, Ton und /oder durch ein sonstiges Aufnahmesystem) aufnehmen oder aufnehmen lassen.

§ 6 Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführbarkeit der Darbietungen, wie z.B.: Sicherheitsrisiko etc., behält sich die Agentur die Unterbrechung bzw. den Abbruch der Darbietung vor. In diesem Fall ist jedoch die vereinbarte Gage zu 100 % fällig.

§ 7 Für die von den Akteuren mitgeführten Utensilien, Dekorationen oder Ausstattungen haftet der Veranstalter direkt am Veranstaltungsort gegen möglichen Diebstahl und Beschädigung. Dies gilt auch außerhalb der Veranstaltungszeiten, in denen die Utensilien bzw. Dekorationen aufbewahrt und gelagert werden, auch wenn über Nacht die Dekoration aufgebaut bleibt (speziell Märkte über mehrere Veranstaltungstage). Die mit der Veranstaltung oder Darbietung in Zusammenhang stehenden Risiken sind vom Veranstalter entsprechend zu versichern.

§ 8 Der Veranstalter verpflichtet sich jegliche behördliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Versicherungen insbesondere evtl. erfoderliche Genehmigung für die Zurschaustellung von Personen, Handwerk, Handel und sonstigem Marktfahrergeschehen einzuholen. So eine Veranstaltung bedingt durch eine fehlende behördliche Genehmigung, Zustimmung oder Versicherung nicht stattfinden kann, liegt dies im Verschulden des Veranstalters, wodurch die vertragsmäßig vereinbarte Gage fällig wird.

§ 9 Der Vertragsunterzeichnende / Veranstalter erklärt, das er zur Unterzeichnung von Verträgen berechtigt ist. Die Agentur ist jedoch nicht verpflichtet, sich den Kompetenzbereich des Unterzeichnenden nachweisen zu lassen.

§ 10 Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung in Folge vom Darbietenden (Agentur) nicht zu vertretende Umstände entfallen alle Ansprüche des Veranstalters aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen (z.B. Wetter, Unfall, Katastrophen, defektes Fahrzeug, Quarantäne, verkehrsbedingte Verspätungen). Eine Karenzzeit für vorher genannte Ereignisse von 60 min. wird zugesprochen. Der Darbietende (Agentur) ist verpflichtet, dem Veranstalter eine schwerwiegende Erkrankung durch ärztliches Attest innerhalb einer Woche nach Auftreten der Erkrankung nachzuweisen. Auf Wunsch des Veranstalters muß ein Ersatztermin nach vorheriger Vereinbarung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis vom Darbietenden (Agentur) eingehalten werden.

§ 11 Der Veranstalter verpflichtet sich, Folgeverträge (auch für Zweitunternehmen) mit dem Darbietenden, Firma usw. ausschließlich über Active Eventmanagement abzuschließen. Bei Nichteinhaltung ist der Veranstalter verpflichtet, die zu geltenden Bedingungen errechnete Provision für den (die) Folgeverträge an Active Eventmanagement zu zahlen.

§ 12 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der unbedingten Schriftform.

§ 13 Es wurden keine weiteren mündlichen Absprachen getroffen.

§ 14 Active Eventmanagement und der Darbietende unterliegen weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Dem Veranstalter sind Stil und Art der Darbietung der Akteure oder der Darbietung bekannt. Die Vertragsparteien sind nur an die durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Disposition und Regie seiner Darbietung obliegen dem Akteur. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig vom Erfolg des Akteurs oder der Darbietung in seiner Darbietung beim Publikum.

§ 15 Die Abrechnung des vollen Betrages aus § 2 wird ausschließlich vor der Veranstaltung / Aufbau in Bar fällig.

§ 16 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

§ 17 Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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