§ 1 Entfällt die Darbietung, der Handel, das Handwerk
und sonstiges Marktfahrergeschehen durch Absage des Veranstalters
oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachten Grund (auch
wenn durch Dritte verursacht), zahlt der Veranstalter die im § 2
vereinbarte Vergütung mit Umsatzsteuer. Ersparte Aufwendungen von
Active Eventmanagement werden abgezogen.
§ 2 Entfällt die gesamte Veranstaltung durch Verschulden von Active
Eventmanagement, ist diese zum Schadenersatz, maximal jedoch bis
zur Höhe des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Ersparte Aufwendungen
des Veranstalters werden abgezogen.
§ 3 Alle anfallenden Abgaben, z.B. Steuern, Genehmigungen etc.,
insbesondere die der GEMA, sind vom Veranstalter zu entrichten.
§ 4 Der Veranstalter hat für die ordnungsgemäße Durchführung jeglicher
im Vertrag vereinbarten Darbietungen zu sorgen. Das sind, sofern
das gebuchte Programm dies erforderlich macht, insbesondere: beheizte
und saubere Garderoben mit Spiegel und Sanitärräume in unmittelbarer
Auftrittsnähe, ein CD-Abspielgerät, entsprechende Bühnenbeleuchtung,
Ordner zur Sicherstellung der Künstler gegen Tätlichkeiten von Dritten,
entsprechende Ausweichräume bei Freilichtveranstaltungen im Falle
von Schlechtwetter, mind. 18° C Temperatur im Auftrittsraum und in
den Garderoben. Getränke und Speisen (Imbiss) sind für die Künstler
und deren Begleitpersonen im üblichen Rahmen vom Veranstalter auf
seine Kosten zu stellen (Minimum alkoholfreie Getränke und ein kleiner
Imbiss pro Person).
§ 5 Der Veranstalter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, das
weder Er noch Dritte die Darbietungen ohne ausdrückliche schriftliche
Genehmigung von Active Eventmanagement audiovisuell (Video, Film,
Ton und /oder durch ein sonstiges Aufnahmesystem) aufnehmen oder
aufnehmen lassen.
§ 6 Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführbarkeit der Darbietungen,
wie z.B.: Sicherheitsrisiko etc., behält sich die Agentur die Unterbrechung
bzw. den Abbruch der Darbietung vor. In diesem Fall ist jedoch die
vereinbarte Gage zu 100 % fällig.
§ 7 Für die von den Akteuren mitgeführten Utensilien, Dekorationen
oder Ausstattungen haftet der Veranstalter direkt am Veranstaltungsort
gegen möglichen Diebstahl und Beschädigung. Dies gilt auch außerhalb
der Veranstaltungszeiten, in denen die Utensilien bzw. Dekorationen
aufbewahrt und gelagert werden, auch wenn über Nacht die Dekoration
aufgebaut bleibt (speziell Märkte über mehrere Veranstaltungstage).
Die mit der Veranstaltung oder Darbietung in Zusammenhang stehenden
Risiken sind vom Veranstalter entsprechend zu versichern.
§ 8 Der Veranstalter verpflichtet sich jegliche behördliche Zustimmungen,
Genehmigungen oder Versicherungen insbesondere evtl. erfoderliche
Genehmigung für die Zurschaustellung von Personen, Handwerk, Handel
und sonstigem Marktfahrergeschehen einzuholen. So eine Veranstaltung
bedingt durch eine fehlende behördliche Genehmigung, Zustimmung oder
Versicherung nicht stattfinden kann, liegt dies im Verschulden des
Veranstalters, wodurch die vertragsmäßig vereinbarte Gage fällig
wird.
§ 9 Der Vertragsunterzeichnende / Veranstalter erklärt, das er zur
Unterzeichnung von Verträgen berechtigt ist. Die Agentur ist jedoch
nicht verpflichtet, sich den Kompetenzbereich des Unterzeichnenden
nachweisen zu lassen.
§ 10 Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung in Folge
vom Darbietenden (Agentur) nicht zu vertretende Umstände entfallen
alle Ansprüche des Veranstalters aus diesem Vertrag oder aus anderen
Rechtsgründen (z.B. Wetter, Unfall, Katastrophen, defektes Fahrzeug,
Quarantäne, verkehrsbedingte Verspätungen). Eine Karenzzeit für vorher
genannte Ereignisse von 60 min. wird zugesprochen. Der Darbietende
(Agentur) ist verpflichtet, dem Veranstalter eine schwerwiegende
Erkrankung durch ärztliches Attest innerhalb einer Woche nach Auftreten
der Erkrankung nachzuweisen. Auf Wunsch des Veranstalters muß ein
Ersatztermin nach vorheriger Vereinbarung innerhalb von 6 Monaten
nach dem Ereignis vom Darbietenden (Agentur) eingehalten werden.
§ 11 Der Veranstalter verpflichtet sich, Folgeverträge (auch für
Zweitunternehmen) mit dem Darbietenden, Firma usw. ausschließlich
über Active Eventmanagement abzuschließen. Bei Nichteinhaltung ist
der Veranstalter verpflichtet, die zu geltenden Bedingungen errechnete
Provision für den (die) Folgeverträge an Active Eventmanagement zu
zahlen.
§ 12 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der unbedingten
Schriftform.
§ 13 Es wurden keine weiteren mündlichen Absprachen getroffen.
§ 14 Active Eventmanagement und der Darbietende unterliegen weder
in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters.
Dem Veranstalter sind Stil und Art der Darbietung der Akteure oder
der Darbietung bekannt. Die Vertragsparteien sind nur an die durch
diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Disposition und
Regie seiner Darbietung obliegen dem Akteur. Die Zahlung der Gesamtvergütung
ist unabhängig vom Erfolg des Akteurs oder der Darbietung in seiner
Darbietung beim Publikum.
§ 15 Die Abrechnung des vollen Betrages aus § 2 wird ausschließlich
vor der Veranstaltung / Aufbau in Bar fällig.
§ 16 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame
Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den
unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger
Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene
Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien
auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was
die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten,
wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
§ 17 Ist der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
wird als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz für alle
Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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